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Wer ist für die Unterstützung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zuständig?

Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gibt es in Niedersachsen?

Nach einer Abfrage des Bundesverwaltungsamtes aller Jugendämter befanden sich zum Stichtag 05.11.2015 bundesweit 52.869 unbegleitete minderjährige Flüchtlingein vorläufigen Schutzmaßnahmen/Inobhutnahmen oder Anschlussmaßnahmen (Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige) der Kinder- und Jugendhilfe. In Niedersachsenbefanden sich zu diesem Stichtag 2.630 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe.

Warum werden es im nächsten Jahr deutlich mehr?

Die unbegleiteten Minderjährigen reisen unterschiedlich verteilt in die einzelnen Bundesländer ein. Deutschlandweit und innerhalb der Bundesländer sind einige wenige Kommunen, die zentrale Einreiseknotenpunkte darstellen, ganz besonders betroffen.

In dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, das am 01.11.2015 in Kraft getreten ist, wurde eine Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel vereinbart. Dieses bedeutet, dass Niedersachsen ab dem 01.11.2015 verpflichtet ist, rd. 10 % der neu in die Bundesrepublik einreisenden Minderjährigen aufzunehmen. Von geschätzten 30.000 neu einreisenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Jahr 2016 muss Niedersachsen rd. 3.000 Personen aufnehmen.

Wie läuft das Vormundschaftsverfahren, wie die sonstige Begleitung der Kinder und Jugendlichen?

Minderjährige Flüchtlinge, die sich ohne Eltern oder erziehungsberechtigte Begleitung in Deutschland aufhalten, benötigen einen Vormund. Der Grund: Ihre rechtliche Handlungsfähigkeit ist eingeschränkt. Sie dürfen beispielsweise

  • keine Rechtsgeschäfte tätigen (z.B. Verträge abschließen)
  • nicht in medizinische Untersuchungen und Behandlungen einwilligen,
  • keine asylrechtlichen Verfahrenshandlungen vornehmen, insbesondere nicht selbständig einen Asylantrag stellen,[1]
  • erzieherische Entscheidungen nicht selbst treffen (vgl. § 1773 ff BGB) und
  • keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII stellen.

Für all diese Entscheidungen, die normalerweise die Eltern für ihre minderjährigen Kinder treffen, benötigt ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling einen Vormund.

Der Vormund hat allein im Interesse des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu handeln. Im Mittelpunkt steht das Kindeswohl. Der Vormund

  • ist persönlicher Ansprechpartner für den Jugendlichen/die Jugendliche.
  • hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  • prüft die Möglichkeiten der Familienzusammenführung.
  • stellt den Antrag auf Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII, um die angemessene Betreuung, Unterbringung, Bildung, sprachliche Unterstützung und Versorgung des Minderjährigen sicherzustellen.
  • ist für die Gesundheitssorge zuständig.
  • agiert als Mittler zwischen dem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling und den Institutionen, die für den Jugendlichen Betreuungsleistungen erbringen.
  • entwickelt zusammen mit dem Jugendlichen Lebensperspektiven.
  • trifft die notwendigen Entscheidungen, berät und begleitet den Jugendlichen.
  • vertritt den Jugendlichen in asylverfahrensrechtlichen Angelegenheiten

Die Vormundschaft wird im BGB in den §§ 1773 ff. geregelt. Danach werden Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgrund richterlicher Anordnung durch das Familiengericht eingerichtet (vgl. § 1774 BGB). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht am derzeitigen Aufenthaltsort des minderjährigen Flüchtlings. Das Gericht wählt den Vormund nach Anhörung des jeweils örtlich zuständigen Jugendamtes aus (vgl. § 1779 BGB). Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen ist der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen. (vgl. § 1779 Abs. 2 BGB).

In Betracht kommen

  • Amtsvormundschaften, die von Jugendämtern übernommen werden (vgl.
    § 1791c BGB)
  • Einzelvormundschaften, die ehrenamtlich von Privatpersonen übernommen werden (vgl. §§ 1773 ff BGB),
  • Vereinsvormundschaften, die von Vereinen übernommen werden, die nach § 54 SGB VIII eine Erlaubnis vom Landesjugendamt dafür erhalten haben (vgl. § 1791a BGB)

Sind/werden alle Jugendämter auf die Aufgabe vorbereitet?

Ja. Bislang war es so, dass unbegleitete Kinder oder Jugendliche von dem Jugendamt betreut wurden, in dessen Einzugsbereich sie angetroffen wurden. Das führte zu sehr unterschiedlichen Belastungen der Jugendämter.

Ziel der neuen Rechtslage ist die gleichmäßige Verteilung der Minderjährigen auf alle Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel. Die Jugendämter sind natürlich nach wie vor verpflichtet, die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen. Innerhalb von sieben Werktagen müssen sie dann dem Landesjugendamt melden, ob der oder die Minderjährige für eine Verteilung in Frage kommt. Ausschlusskriterien können zum Beispiel sein, dass der Gesundheitszustand eine Verteilung nicht zulässt oder dass das Kindeswohl aus anderen Gründen gefährdet ist. Das Landesjugendamt wiederum meldet dann entsprechend innerhalb von zwei Werktagen ans Bundesverwaltungsamt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Bundesverwaltungsamt darüber informiert ist, wie viele Minderjährige sich wo aufhalten. Nur so kann eine gleichmäßige Verteilung gewährleistet werden. Da Niedersachsen zurzeit noch weniger unbegleitete minderjährige Ausländer betreut, weist das Bundesverwaltungsamt Niedersachsen unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche zur Aufnahme zu. Das Landesjugendamt muss dann die Kinder oder Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem Jugendamt in Niedersachsen zuweisen. Die Verteilung erfolgt auf alle Jugendämter in Niedersachsen. Berechnungsgrundlage für die Verteilquote ist die Einwohnerzahl.

Die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge stellt unter den Kindern und Jugendlichen, die in Obhut genommen werden müssen, eine besondere Gruppe dar, die besondere Herausforderungen an die Jugendämter stellt. Die Jugendämter müssen nicht nur Jugendliche in Obhut nehmen und geeignete Unterbringungsmöglichkeiten finden, sie müssen sich darüber hinaus auf die besondere Situation der Kinder und Jugendlichen einstellen, z.B. Umgang mit Traumata, Verständigungs- und Sprachprobleme usw., Kompetenz in ausländerrechtlichen Fragen.

Das Land begleitet entsprechend seiner Zuständigkeit als überörtlicher Träger gemäß § 85 SGB VIII den notwendigen Infrastruktur- und Kompetenzaus- bzw. –aufbau bei den Erlaubniserteilungen für die Einrichtungen und der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Das Landesjugendamt berät die Träger von Einrichtungen bei der Planung und Betriebsführung von Inobhutnahme-/Clearing- sowie Jugendhilfeeinrichtungen und erteilt die für den Betrieb erforderlichen Erlaubnisse.

Das Landesjugendamt hat ein Fortbildungsprogramm für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe mit dem Schwerpunkt der Versorgung, Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen entwickelt.


[1] Rechtslage ab Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes; bis dahin können asylrechtliche Verfahrenshandlungen ab Vollendung des 16. Lebensjahres von der/m Minderjährigen selbst vorgenommen werden.

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