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Grundinformationen: Stationen im Asylverfahren sowie Verteilung von Flüchtlingen

Deutschland gewährt ein Asylrecht nicht nur auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951, sondern mit Verfassungsrang als Grundrecht, das Ausländern zusteht.

Politisch Verfolgte genießen nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland Asyl.

Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem Internetangebot umfangreiches Informationsmaterial zusammengestellt: zum Beispiel


Informationen zu Aufnahme, Unterbringung und Verteilung in Niedersachsen finden Sie außerdem in unserem interaktiven Schaubild. Außerdem haben wir für Sie eine Übersicht über die Verfahren zur Registrierung beim Land und beim Bund erstellt, die Sie hier finden.





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