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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten Asylsuchende in Deutschland Leitungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts werden ihnen die sogenannten Grundleistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG gewährt. Asylsuchende, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten nach § 2 AsylbLG Leistungen entsprechend analog dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Das AsylbLG gilt für nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Geduldete, ausreisepflichtige Personen und Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, deren Aufenthalt zunächst nur von vorübergehender Dauer ist.

Folgende Leistungen sind für Grundleistungsempfänger nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG vorgesehen:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt (notwendiger Bedarf)
  • Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld)
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen.

Die Grundleistungen für den notwendigen Bedarf werden in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes als Sachleistungen bereitgestellt. Die Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf sollen grundsätzlich ebenfalls als Sachleistungen gewährt werden; soweit der damit verbundene Verwaltungsaufwand unvertretbar hoch ist, kann das sog. Taschengeld auch als Bargeldleistung gewährt werden. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer.

Außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen werden der notwendige Bedarf und der notwendige persönliche Bedarf vorrangig durch Geldleistungen gedeckt.



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