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Aufnahme, Unterbringung und Verteilung

Das Land Niedersachsen ist nach dem Asylge­setz verpflichtet, anteilig die im Bundesgebiet um Asyl nachsuchenden ausländischen Staatsangehörigen aufzunehmen. Die Aufnahmequote richtet sich nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel". Die Asylsuchenden werden im Regelfall mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems „EASY" (Erstverteilung von Asyl­suchenden) entsprechend der Aufnahmequoteauf die Länder verteilt. Niedersachsen unterhält für diese Personenkreise an den Standorten Braunschweig, Bramsche und Friedland, Oldenburg und Osnabrück der Landes­auf­nah­me­be­hörde Niedersachsen (LAB NI) Aufnahmeeinrichtungen. Die auf das Land Niedersachsen verteilten Asylsuchenden und un­er­laubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen sind grundsätzlich verpflichtet, in den Aufnahmeinrichtungen zu wohnen, Asylsuchende jedoch längstens für bis zu sechs Monate.

Belegungsstand

Hier finden Sie den aktuellen Belegungsstand. mehr

Die Standorte der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen auf einer Landkarte

Standorte der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über die Standorte der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. mehr

Hinweisschild Aufnahme, auf deutsch und arabisch

Registrierung von Flüchtlingen

Die behördliche Feststellung einer asylsuchenden Person ist Grundvoraussetzung für die Prüfung von Asylanträgen, die Durchführung des Asylverfahrens und letztlich für eine Entscheidung über einen Asylantrag durch das dafür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. mehr

Piktogramm Information

Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Flüchtlingen

Wie sieht eigentlich der "typische" Weg eines Flüchtlings vom Eintreffen im Bundesgebiet bis zur Ankunft in einer Kommune aus? mehr

Paragraphenzeichen vor einem Gesetzbuch Bildrechte: grafolux & eye-server

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Grundbedarf wird durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Danach erhalten Asylbewerber, was sie für das tägliche Leben brauchen. Es gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z. B. Inhaber von Duldungen) und für andere Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen. mehr

Niedesächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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