Kostenerstattungsverfahren nach §§ 89 ff SGB VIII
Als überörtlicher Träger ist das Landesjugendamt für die Kostenerstattung an örtliche Jugendhilfeträger zuständig, wenn nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird. mehr
Als überörtlicher Träger ist das Landesjugendamt für die Kostenerstattung an örtliche Jugendhilfeträger zuständig, wenn nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird. mehr